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Artikel 11Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Z 11 wird folgender Satzteil angefügt:
„ , weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108 g ff des Einkommensteuergesetzes 1988."
EB: Zu Artikel 11
Mit der vorgesehenen Regelung sind sämtliche Versicherungsbeiträge, die im Rahmen des Zukunftsvorsorgemodells anfallen (sowohl in der Ansparphase als auch in Form der Überweisung eines Einmalbeitrages auf Grund einer Verfügung nach § 108i Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988), von der Versicherungssteuer freigestellt.