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SWK 28, 1. Oktober 2002, Seite T 176

Artikel 6Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz BGBl, BGBl Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„§ 2.(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht Erdgas und elektrische Energie liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, das aus Erdgas oder elektrischer Energie erzeugt wurde."

2. In § 2 Abs. 3 wird das Wortfolge „einen Produktionsprozess" durch die Wortfolge „betriebliche Zwecke" ersetzt.

S. T 1773. § 3 Z 1 lautet:

„1. insoweit das Erdgas oder die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke."

4. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 Abs. 1 und § 3 Z 1 in der Fassung des BGBl I Nr. xxx/2002 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem und vor dem stattfinden."

5. In § 4 wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Energieabgabenvergütungsgesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem stattfinden."

EB: Allgemeiner Teil zu Art 6

Der im Vorabentscheidungsverfahren Adria - Wien GmbH und Wieterdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH gegen die Finanzlandesdirektion für Kärnten (...

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