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Artikel 9Änderung der Bundesabgabenordnung
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:
§ 206 lit. a lautet:
„a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind,"
FA: Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung.
EB: Die Erweiterung des § 206 lit. a BAO soll eine eindeutige Gesetzesgrundlage dafür schaffen, dass Spenden in Katastrophenfällen, soweit sie nicht ohnedies auf Grund einer im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 vorgesehenen Regelung steuerfrei gestellt sind (z. B. § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG), über Anordnung der Oberbehörden schenkungssteuerlich entlastet werden können. Eine derartige Entlastung könnte etwa bei Spenden vorgesehen werden, die seitens einer „Privatperson" an eine andere „Privatperson" zum Zwecke der Unterstützung in einem Katastrophenfall geleistet werden, weiters im Gebührenbereich bei der Ersatzausstellung von katastrophenbedingt vernichteten amtlichen Zeugnissen u. Ä., sowie bei den Darlehens- und Kreditvertragsgebühren im Zusammenhan...