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Außergewöhnliche Belastung: Selbstbehalt
• Als Einkommen, welches nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 der Berechnung des Selbstbehaltes zu Grunde zu legen ist, ist aus dem Gesetzeszusammenhang das Einkommen nach § 2 Abs. 2 leg. cit. vor Abzug u. a. der außergewöhnlichen Belastungen selbst zu verstehen. Der Verweis in § 34 Abs. 4 EStG 1988 auf Abs. 5 ändert daran nichts, weil in Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kein anderer Einkommensbegriff festgelegt wird, sondern lediglich eine Vorschrift, wie innerhalb des genannten Einkommens sonstige Bezüge im Sinne des § 67 leg. cit. zu behandeln sind. Die steuerfreien Einkünfte im Sinn des § 3 EStG 1988 fallen daher nicht unter den Einkommensbegriff des § 34 Abs. 4 leg. cit. - (§ 34 Abs. 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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