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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1966 setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft handelt, welche ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und Anteilsinhabern der Körperschaft zugerechnet werden. Das bloße Abstellen auf eine „Machthaberstellung" bei der Zurechnung der von der Behörde als verdeckte Gewinnausschüttung gesehenen Beträge reicht hiezu nicht aus. - (§ 93 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0044)