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Schenkungssteuer: Ersatztatbestand
• Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG enthält einen Ersatztatbestand, bei dem Vorgänge zur Schenkungssteuer herangezogen werden, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein. - (§ 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG), (Abweisung)
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