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ÖBA 3, März 2017, Seite 149

Verordnung der FMA zu vereinfachten Sorgfaltspflichten beim Schulsparen

Am wurde eine Verordnung der FMA über die Anwendbarkeit vereinfachter Sorgfaltspflichten im Bereich des Schulsparens veröffentlicht. Die FMA macht damit von ihrer Befugnis gem § 8 Abs 5 FM-GwG Gebrauch. Demnach kann die FMA jene Bereiche festlegen, in denen ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht. Zudem wird der Umfang der Sorgfaltspflichten festgelegt.

Bei Spareinlagen, die im Rahmen des Schulsparens für einen minderjährigen Schüler entgegengenommen werden (Einzelschulspareinlagen) und damit einhergehenden Transaktionen können KI vereinfachte Sorgfaltspflichten bei der Identifizierung des Schülers anwenden. Dasselbe gilt für Spareinlagen, die im Rahmen des Schulsparens von einem Lehrer treuhändig für mehrere minderjährige Schüler einer Klasse entgegengenommen werden (Klassen-Sammelschulspareinlagen). Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters ist dabei jeweils nicht erforderlich.

Bei Einzelschulspareinlagen kann die Identifizierung des Schülers durch den Schüler selbst im Beisein eines Lehrers oder treuhändig durch einen Lehrer erfolgen. Dabei ist der Schülerausweis im Original oder als Kopie vorzulegen. Die Identität kann auch durch Aushän...

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