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Umwandlungsfähigkeit und Verlustvortragsübergang nach Art. II UmgrStG
(BMF) - Zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 7 UmgrStG bei errichtenden Umwandlungen und verschmelzenden Umwandlungen auf andere als unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften gehört, dass ein Betrieb im abgabenrechtlichen Sinn übertragen wird. Führt eine übertragende Kapitalgesellschaft seit Gründung einen Betrieb auf Pachtbasis, liegt unzweifelhaft ein Anwendungsfall für Art. II UmgrStG vor. Es kann daher keine andere Beurteilung Platz greifen, wenn die operativ tätige Kapitalgesellschaft vor der Umwandlung ihr Anlagevermögen veräußert und rückgemietet hat, ohne die Betriebsführung selbst zu verändern. Sind die Anwendungs-voraussetzungen des § 7 UmgrStG gegeben, ist in der Folge u. a. zu prüfen, ob und wieweit vortragsfähige Verluste der übertragenden Gesellschaft auf den oder die Rechtsnachfolger übergehen. Dazu verweist § 10 Z 1 UmgrStG u. a. auf § 4 Z 1 lit. a, c und d leg. cit. Sind die vortragsfähigen Verluste zum Umwandlungsstichtag objektiv auf den übertragenen Betrieb zurückzuführen, ohne dass sich die Unternehmensparameter (Umsatz, Betriebsvermögen, Beschäftigtenzahl u.s.w.) gegenüber jenen zur Zeit des Entstehens der Verluste entscheidend geändert haben und ohne dass ein Fall des Mantelkaufs vorliegt, ist der Verlustvortrag...