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SWK 4, 1. Februar 2002, Seite K 2

Vorsteuerabzug bei teilweise unternehmerisch genutzten Gebäuden

Vorsteuerabzug bei teilweise unternehmerisch genutzten Gebäuden (§ 12 UStG)

Der Bfr. nutzt ein Gebäude zu 19,74% für unternehmerische Zwecke und machte daher 1995 nur einen Anteil von 19,74% der Vorsteuer geltend. In der Berufung wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH der volle Vorsteuerabzug beantragt. Der VwGH betont, dass auf Grund dieser Rechtsprechung des EuGH die Tatfrage wesentlich ist, in welchem Ausmaß ein Steuerpflichtiger einen Gegenstand bei dessen Erwerb dem Unternehmen zugeordnet hat. Da sich der StPfl. für die unternehmerische Zuordnung des Gebäudes zu 19,74% entschieden hat, kann daher später nicht mehr die volle Vorsteuer gewährt werden ().

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