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Gesellschafter-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 22 EStG)
Ein Unternehmerrisiko liegt nur dann vor, wenn den StPfl. tatsächlich das Wagnis in Gewicht fallender Einkommensschwankungen trifft. Von Bedeutung ist auch die monatlich gleich bleibende Entlohnung. Ist der Geschäftsführer daher in den geschäftlichen Organismus eingegliedert und ist kein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko durch regelmäßige Bezüge zu erkennen und ergibt sich auch kein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen auf der Ausgabenseite, dann unterliegen die Bezüge dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (). Der bloße Umstand, dass Geschäftsführerbezüge in drei Jahren nicht ausbezahlt worden sind, stellt kein ausreichendes Indiz für die Erfolgsabhängigkeit dar ().