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Vergebliche Aufwendungen zwecks Vermietung
Vergebliche Aufwendungen zwecks Vermietung (§ 16, § 28 EStG)
1991 kaufte der bereits durch Vermietung Einkünfte erzielende Vater des Bfr. zwei nebeneinander liegende Liegenschaften, auf denen sich ein unbewohntes Einfamilienhaus befand. Der Vater hatte die Absicht, eine Reihenhausanlage auf diesen Liegenschaften zu errichten. 1992 erkrankte der Vater und schenkte die Liegenschaften seinem Sohn, der eine Planungsgesellschaft mit der Erstellung eines Einreichplanes für die Errichtung einer Reihenhausanlage beauftragt und dafür 1992 bereits 350.000 S bezahlte. Die Baugenehmigung wurde verzögert, sodass der Bfr. das Einfamilienhaus zunächst für zwei Jahre vermietete. 1992 machte er die Kosten für die Planung als verlorenen Bauaufwand geltend, da er 1994 nach Scheitern der Baugenehmigung die beiden Liegenschaften verkaufte. Der VwGH betont, dass die Aufwendungen als verlorener Bauaufwand dann Werbungskosten darstellen, wenn nach außen klar und eindeutig erkennbar feststand, dass aus der geplanten Reihenhausanlage positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden wären ().