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Liebhaberei bei Wohnungseigentum
Liebhaberei bei Wohnungseigentum (§ 2 EStG)
Bei einem ab 1987 vermieteten Wohnpark ist nach der vom Bfr. erstellten Prognoserechnung ein Gesamtüberschuss erst im 23. Jahr erreicht worden. Der VwGH betont, dass als übersehbarer Zeitraum ein solcher von 20 Jahren anzusetzen ist. Da die Veräußerung des Objektes bei Einkünften aus Vermietung nicht zu erfassen ist, ist auch eine Wertsteigerung des Objektes nicht in die Gesamtüberschussrechnung einzubeziehen ().