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SWK 4, 1. Februar 2002, Seite T 26

Artikel 2Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

§ 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet: „Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)"

b) Als Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Die Bestimmungen des § 108 c des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind."

EB: Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 4.

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