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SWK 1, 1. Jänner 2002, Seite R 4

Bewertung: Wiener Verfahren

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen gegen die Schätzungsmethoden des Wiener Verfahrens an sich keine Bedenken. Ungeachtet seines fehlenden normativen Gehaltes stellt das „Wiener Verfahren (1972)" eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für jene Schätzung dar, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs. 2 BewG zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile vorzunehmen ist. - (§ 13 Abs. 2 BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

(, 0218)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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