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Keine Gesamtnichtigkeit eines FX-Kreditvertrags bei Nichtigkeit einzelner Klauseln
https://doi.org/10.47782/oeba202108058701
§§ 879, 907b, 991, 1000 ABGB; § 6 KSchG
Hat ein FX-Kreditnehmer seine Zahlungen in der vereinbarten Fremdwährung zu leisten, muss er sich diese zuvor beschaffen. Entfiele jene Klausel, in der bestimmt wird, dass der Kreditnehmer seine Zahlungen anstatt in Fremdwährung auch in Euro leisten kann, so bliebe es dabei, dass die Zahlungen in Fremdwährung zu erfolgen haben. Der Kreditvertrag wäre auf dieser Basis zu erfüllen und könnte ohne die unwirksame Klausel fortbestehen, weshalb keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags eintritt.
Aus der Begründung:
1. Der Kl begehrt die Feststellung, dass der mit der Bekl abgeschlossene (FX-)Kreditvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei (in eventu „aufgehoben wird“), weil mehrere Klauseln des Vertrags bzw der AGB der Bekl nicht gültig Vertragsinhalt geworden seien, was die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags bewirke.
2. Das BerG bestätigte die klageabweisende E des ErstG. Zwar seien einzelne Klauseln unwirksam, dies habe aber nicht die Unwirksamkeit des gesamten Kreditvertrags zur Folge, der bei objektiver Betrachtung auch ohne diese Klauseln bestehen könne. Andere vom Kl beanstandete Klauseln seien hingegen...