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SWK 1, 1. Jänner 2002, Seite 2

Rechtsmittel: Rechtzeitigkeit

Es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Rechtsmittels bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen; sie hat zu diesem Zweck den Rückschein über die Postaufgabe vorzulegen. Es ist nicht Sache der Behörde, durch umfangreiche Erhebungen die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels festzustellen. - (§ 191 WAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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