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Zum Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs bei Kleinbetragssparbüchern
https://doi.org/10.47782/oeba202108057202
§§ 145, 145a, 148 AußStrG; § 31, 32, 38 BWG; § 5 FM-GwG
Eine Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis ist gemäß § 38 Abs 2 Z 3 BWG gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Daraus folgt, dass nur dann keine Auskunftspflicht über Kleinbetragssparbücher besteht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Andernfalls ist die Bank zur Auskunft verpflichtet, wovon jedenfalls Angaben über Kontonummer und Kontensaldo umfasst sind.
Aus der Begründung:
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem 2017 verstorbenen Erblasser war zufolge bedingter Erbantrittserklärungen ein Inventar zu errichten. Der Nachlass wurde, jeweils aufgrund des Gesetzes, der Witwe zu einem Drittel und dem Sohn zu zwei Dritteln eingeantwortet.
Nach Fassung des Einantwortungsbeschlusses gab die Revisionsrekurswerberin (idF: Bank) dem Gerichtskommissär bekannt, dass die von ihr ursprünglich erteilte Auskunft, der Erblasser habe zu ihr keine Geschäftsbeziehungen unterhalten, irrtümlicherweise „nicht ganz richtig“ erfolgt sei. Tatsächlich habe sich der Erblasser gem § 5 Z 1 FM-GwG zu Spareinlagen legitimie...