Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Bescheidberichtigung
• „Unrichtigkeiten" im Sinne des § 293 b BAO können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen. - (§ 293 b BAO), (Abweisung)
()