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Zum Auskunftsanspruch über Kleinbetragssparbücher
https://doi.org/10.47782/oeba202108057201
Für das Begehren auf Auskunftserteilung über ein Kleinbetragssparbuch ist es erforderlich, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt Urkundeninhaber war oder über einen die Urkunden ersetzenden Gerichtsbeschluss nach § 13 KraftloserklärungsG verfügte.
Aus der Begründung:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Erblasser bei der beklagten Partei ua einen Betrag von € 94.500 abgehoben und mit diesem Geld sieben Sparbücher mit einem jeweiligen Einlagestand unter € 15.000 eröffnet. Derartige „Kleinbetragssparbücher” (vgl § 31 Abs 3 BWG) sind Inhaberpapiere (4 Ob 170/11w) und erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier (RS0041394). Damit würde das Auskunftsbegehren der Kl aber den Nachweis erfordern, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt in Bezug auf die angeführten „Kleinbetragssparbücher” Urkundeninhaber war oder über einen die Urkunden ersetzenden Gerichtsbeschluss nach § 13 Kraftloserklärungsgesetz verfügte (vgl Riss, ÖBA 2011, 166 ff; 8 Ob 71/70; 7 Ob 610/95). Für das Begehren auf Auskunftserteilung über alle weiteren anschließenden Bewegungen auf diesen Sparkonten besteht daher keine Grundlage, weil auc...