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SWK 14, 15. Mai 2002, Seite 445

Verlustverrechnung gem. § 117 Abs. 7 Z 1 EStG

Die Verwertung von Fünftelverlusten nach dem Jahr 2002

Franz Labner

Im Rahmen der Verrechnung von Verlusten gem. § 117 Abs. 7 Z 1 EStG besteht die Möglichkeit, dass die zeitlich begrenzt vortragsfähigen Verluste (bis 2002) durch die Anwendung der Vortragsgrenze gem. § 2 Abs. 2 b EStG 1988 zu zeitlich unbegrenzt vortragsfähigen Verlusten werden und nach dem Jahr 2002 verwertbar sind. Die Wandlung dieser Verluste und der Zusammenhang mit anderen vorrangig zu verrechnenden Verlusten (IFB-Wartetastenverluste) sollen an Hand von praktischen Beispielen dargestellt werden.

1. EinleitungWesentlicher Bestandteil der Einkommensermittlung ist der Ausgleich von positiven Einkünften mit negativen. Dadurch wird das steuerpflichtige Gesamteinkommen vermindert und gleichzeitig dem der Einkommensteuer zugrunde liegenden Leistungsfähigkeitsprinzip Rechnung getragen. Die rechtliche Grundlage für den Verlustausgleich ist im § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu finden.

Eine Ergänzung zum Verlustausgleich stellt der Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 dar, wonach ein Verlust, der im Jahr der Entstehung nicht oder nicht zur Gänze ausgeglichen werden konnte, zu einem späteren Zeitpunkt als Sonderausgabe abgezogen werden kann. Der Verlustabzug ist gesetzessystematisch von den übrigen Sonderausgaben getrennt und nicht als Begünstigung zu sehen.

In der Fassung des § 18 Abs. 6 EStG 1972 wa...

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