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Unmittelbarkeit eines Forschungsförderungsfonds
(A. B.) - Die Erlangung eines Spendenbegünstigungsbescheides i. S. d. § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG setzt voraus, dass der Rechtsträger, an dem eine Gebietskörperschaft nicht zumindest mehrheitlich beteiligt ist (wie z. B. ein Fonds), „als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. BAO" anzusehen ist.
Der in der Satzung des antragstellenden Fonds verankerte Zweck kann zwar für sich genommen als begünstigt angesehen werden, da er in der Förderung der Wissenschaft und Forschung auf einem näher bezeichneten Gebiet besteht. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an der Erfüllung des zusätzlich geforderten Merkmals der Unmittelbarkeit (§ 40 BAO). Dieses wäre darin zu erblicken, dass der begünstigte Zweck, d. h. die Entfaltung von Wissenschaft und Forschung, „selbst" erfüllt wird, Forschungs- und/oder Lehraufgaben von der begünstigten Körperschaft somit selbst durchgeführt werden. Die tatsächliche Geschäftsführung der Antragstellerin (§ 42 BAO) beschränkt sich aber darauf, von einzelnen Förderungswerbern eingereichte und nach Prüfung der eingereichten Unterlagen für „vielversprechend" befundene „Projekte" auf die in § 4 der Satzung näher festgelegte Art und Weise finanziell zu fördern (vgl. „Verwendungsrichtlinien"). Werden von einer Körperschaft aber le...