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SWK 14, 15. Mai 2002, Seite S 441

Einkünfte aus Kapitalvermögen und Rückvergütung der KESt

Gem. § 97 EStG ist für natürliche Personen die Einkommensteuer für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, abgegolten. Die Folge davon ist, dass nur jene Kapitaleinkünfte außer Ansatz bleiben, für die die Steuer durch Steuerabzug (Endbesteuerung) abgegolten ist. Ist jedoch die tarifmäßige Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer, so ist Letztere auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.

Die Einkommensteuer wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet. Ohne die Ausnahmebestimmung des § 97 EStG wären auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen in voller Höhe zu berücksichtigen. Nur insoweit KESt entrichtet wurde, erfolgt eine Ausscheidung. Bei der anzustellenden Kontrollrechnung sind daher sämtliche Einkünfte incl. sämtlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen zusammenzufassen. Nur wenn die für die Gesamteinkünfte zu entrichtende Steuer geringer ist als die bereits entrichtete KESt, kann eine Auszahlung der übersteigenden Beträge erfolgen. (Entscheidung der FLD Wien, NÖ, Bgld., II/12 vom )

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