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Erste Entscheidung des insolvenzrechtlichen Fachtsenats zu § 149 IO
https://doi.org/10.47782/oeba202108056701
Aus § 156a Abs 1 IO ist abzuleiten, dass die „Begrenzung“ der gesicherten Forderung nach § 149 Abs 1 Satz 2 IO zunächst nur eine Hemmung des Anspruchs des gesicherten Gläubigers bewirkt, die zur Abweisung seiner Pfandklage und gegebenenfalls zum Erfolg der Oppositionsklage des Schuldners führt. Eine Löschung des Pfandrechts ist demgegenüber erst dann möglich, wenn die dem Pfandgläubiger zustehende Quote zur Gänze erfüllt ist. Denn erst damit steht fest, dass die durch den Sanierungsplan herbeigeführten „Begünstigungen“ des Schuldners, zu denen auch die Begrenzung der gesicherten Forderung nach § 149 Abs 1 Satz 2 IO gehört, nicht mehr wegfallen können. Auch in Bezug auf die Löschung ist aber unerheblich, ob vorrangig sichergestellte Forderungen beglichen wurden oder nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl und seine Frau sind Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, die in einem Versteigerungsverfahren zum Stichtag mit € 168.000 geschätzt wurde. Auf der Liegenschaft haften zugunsten der bekl Bank die Pfandrechte CLNR 4 im Höchstbetrag von € 150.000 und CLNR 7 im Höchstbetrag von € 50.000. Vor diesen Pfandrechten ist zu CLNR 3 das Pfandrecht einer Raiffeisenbank im...