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SWK 14, 15. Mai 2002, Seite 424

Betriebsausgaben einer Schauspielerin

Die für Bekleidung, Kosmetika, Putzerei und Tonträger getätigten Ausgaben können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Wird jedoch der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eindeutig nachgewiesen, sei es durch Verbleib der Kleidungsstücke beim Fundus des Theaters, sei es, dass deren Gebrauch im Privatbereich durchaus unüblich ist (z. B. Nachweis mittels Fotos vom Bühnenauftritt), so kann von dieser Grundsatzregelung abgegangen werden. Im Falle eines Verkaufes ist jedoch der erzielte Verkaufspreis bzw. im Falle anschließender privater Nutzung eine Entnahme als Betriebseinnahme anzusetzen.

Hinsichtlich der Kosmetika können nur die Aufwendungen für die Theaterschminke steuerlich anerkannt werden. Auf den geltend gemachten Friseurrechnungen muss vermerkt sein, welche Leistung erbracht wurde. Die Bezeichnung „Frisieren" ist diesfalls nicht ausreichend. Günstig wären Beschreibungen wie „Anfertigen einer Hochfrisur für den Auftritt XX".

Die geltend gemachten Aufwendungen für das Privat-(giro-)konto, auf das auch die Honorare eingehen, sind weder bei den Einnahmen (Endbesteuerung) noch bei den Ausgaben zu berücksichtigen (Aufteilungsverbot). (Entscheidung der...

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