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SWK 14, 15. Mai 2002, Seite 420

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit nachfolgender Einlagenrückzahlung

Steuerfreie Gewinnausschüttungen nach Kapitalerhöhung

Joachim Kronawetter

Unter Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 29 EStG i. V. m. § 32 Z 3 EStG können durch die Erhöhung des Stammkapitals aus (steuerhängigen) Mitteln der Gesellschaft und Einlagenrückzahlung(-en) nach Ablauf von 10 Jahren Gewinnanteile der Gesellschaft steuerfrei an die Anteilshalter rückgezahlt werden (wahlweise durch ordentliche Kapitalherabsetzung oder durch Gewinnausschüttung). Bei einer Veräußerung der Beteiligung, einer ordentlichen Herabsetzung des Kapitals vor Ablauf der 10-Jahresfrist oder einer Umwandlung der Gesellschaft auf eine Personengesellschaft vor Ablauf der 10-Jahresfrist bleiben die in Nennkapital umgewandelten Gewinnanteile steuerhängig.

1. Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

1.1 Kapitalerhöhungen nach dem Kapitalberichtigungsgesetz

Die Kapitalerhöhung kann nur mit Rückwirkung zum Beginn eines Geschäftsjahres beschlossen werden. Insoweit kommt es zu einer (konsequenzenlosen) Durchbrechung der Bilanzidentität. Faktisch wird das erhöhte Stammkapital jedoch erstmals an dem der Eintragung der Kapitalerhöhung folgenden Bilanzstichtag ausgewiesen.

Der Beschluss hat die Entscheidung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf Grund eines geeigneten Jahresabschlusses (dazu siehe gleich), den Erhöhungsbetrag und die Bestimmung der Änderun...

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