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SWK 11, 10. April 2002, Seite 356

VfGH weist Klage auf Erstattung von Getränkesteuer zurück

Anspruch auf Rückerstattung ist im Finanzverfahren geltend zu machen

Ralph Kilches

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , A 19/00 die Frage der Zulässigkeit von Klagen gemäß Art. 137 B-VG auf Rückerstattung von Getränkesteuer geklärt. Zahlreiche Autoren hatten die Ansicht vertreten, dass unter Umständen eine solche Klage zulässig sein könnte.

1. Die Entscheidung

Der Kläger - ein Linzer Gastronom - begehrte mit einer auf Art. 137 B-VG gestützten Klage von der Landeshauptstadt Linz die Erstattung der im Zeitraum Jänner 1997 bis Jänner 2000 an die beklagte Partei entrichteten Getränkesteuer im Gesamtwert von 226.628,76 S zuzüglich 4% Zinsen jeweils ab Zahlung an die beklagte Partei sowie Schadenersatz für frustrierte Aufwendungen in der Höhe von 49.345 S samt Zinsen in der Höhe von 4% seit .

Zur Zulässigkeit führt die klagende Partei aus, dass sich ihr vermögensrechtlicher Anspruch auf das stütze und sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes daraus ergebe, dass dem Kläger einerseits der ordentliche Rechtsweg nicht offen stehe und andererseits die österreichischeS. 357 Rechtsordnung, insbesondere die BAO, keine Rückerstattungspflicht für irrtümlich und grundlos geleistete Abgaben und Steuern kenne. Mangels Zuständigkeit d...

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