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Verfahren: Eventualanträge
• Nach ständiger hg. Judikatur und herrschender Meinung sind Eventualanträge zulässig, wobei das Wesen eines solchen Antrages darin gelegen ist, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der jeweilige Primärantrag erfolglos bleibt. - (§ 48 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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