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SWK 3, 20. Jänner 2002, Seite 10

GrESt: übernommene Leistungen

Übernommene Leistungen im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes sind Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es auf aufgrund des Gesetzes, sei es aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen - obliegen, aber aufgrund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, jedenfalls aber nur solche Leistungen, die der Käufer für den Verkäufer oder zu dessen Gunsten erbringt und die sich im Vermögen des Verkäufers auswirken, es also unmittelbar oder mittelbar vermehren. - (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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