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Verfahren: Beweiswürdigung
• Die Behörde darf Zeugen nicht ablehnen, nur weil es sich hiebei um eine Prostituierte bzw. einen vorbestraften Gewalttäter und Zuhälter handelt. Eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach deren Aufnahme möglich, eine vorgreifende Beweiswürdigung ist unzulässig. - (§ 183 Abs. 3 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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