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EuGH: Arzneimittel/Steuersätze
• Mehrwertsteuer: Unterschiedliche ermäßigte Steuersätze auf erstattungsfähige und nichterstattungsfähige Arzneimittel zulässig
Urteilstenor des EuGH:
„Die Klage wird abgewiesen."
( Kommission/Frankreich, Vertragsverletzungsverfahren)
Anmerkung: Frankreich hat nicht dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 der 6. MwSt-RL verstoßen, dass es eine Mehrwertsteuerregelung eingeführt und beibehalten hat, nach der die im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähigen Arzneimittel zu einem Steuersatz von 2,1% besteuert werden, die übrigen Arzneimittel hingegen zum ermäßigten Steuersatz von 5,5%. Erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige Arzneimittel sind nämlich keine gleichartigen Erzeugnisse, die miteinander in Wettbewerb stehen. Die Vertragsverletzungsklage wurde vom EuGH daher als unbegründet abgewiesen.