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SWK 3, 20. Jänner 2002, Seite 9

EuGH: Arzneimittel/Steuersätze

Mehrwertsteuer: Unterschiedliche ermäßigte Steuersätze auf erstattungsfähige und nichterstattungsfähige Arzneimittel zulässig

Urteilstenor des EuGH:

„Die Klage wird abgewiesen."

( Kommission/Frankreich, Vertragsverletzungsverfahren)

Anmerkung: Frankreich hat nicht dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 der 6. MwSt-RL verstoßen, dass es eine Mehrwertsteuerregelung eingeführt und beibehalten hat, nach der die im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähigen Arzneimittel zu einem Steuersatz von 2,1% besteuert werden, die übrigen Arzneimittel hingegen zum ermäßigten Steuersatz von 5,5%. Erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige Arzneimittel sind nämlich keine gleichartigen Erzeugnisse, die miteinander in Wettbewerb stehen. Die Vertragsverletzungsklage wurde vom EuGH daher als unbegründet abgewiesen.

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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