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SWK 3, 20. Jänner 2002, Seite 74

Besonderheiten des zollrechtlichen Abgabenverfahrens

Formfrei, abänderbar und wiederholbar

Gerhard Kofler

Drei Besonderheiten des zollrechtlichen Abgabenverfahrens werden skizziert:

1. Die Vorgaben der BAO gelten für den zollrechtlichen Abgabenbescheid nicht.

2. Die Abgaben sind - auch zu Gunsten des Zollschuldners - unabhängig von der Rechtskraft des Abgabenbescheids abänderbar.

3. Der zollrechtliche Abgabenbescheid ist wiederholbar.

1. Problemstellung

Hinsichtlich einer vor dem EU-Beitritt entstandenen, aber danach vorgeschriebenen Zollschuld hatte die belangte Behörde den Spruch des Erstbescheides u. a. (und wohl versehentlich) dahin gehend abgeändert, dass die Zuordnung zu einem der beiden Tatbestände des § 174 Abs. 3 lit. a ZollG entfiel. Der VwGH (, 99/16/0395) erblickte darin unter Hinweis auf § 93 Abs. 2 BAO einen der Gründe, die ihn zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids veranlassten. Denn „durch die spruchmäßige Erfassung des Sachverhalts und die Subsumtion unter eine bestimmte Rechtsvorschrift wird die Verwaltungssache als solche konkretisiert ... und über die solchermaßen umschriebene und spruchgemäß festgelegte Angelegenheit [ist] ein weiterer Abspruch unzulässig (ne bis in idem ...)."

Der VwGH erwähnt anschließend (in der Frage der Verjährung) § 122 Abs. 2 ZollR-DG. Dieser Übergangsbestimmung zufolge gilt für die...

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