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SWK 3, 20. Jänner 2002, Seite S 73

Die unrichtige Anschrift des leistenden Unternehmers ist ein Rechnungsmangel

Falsche Adresse führt zum Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung

Der Steuerpflichtige ist Anlageberater. Mit „Mietvertrag" vom Februar 1989 wurde ihm von einem Kollegen (A) ein Kundenstock um „eine Jahrespauschalmiete von 250.000 S zuzüglich Mehrwertsteuer" zur Nutzung überlassen, wobei als Wohnanschrift des A eine Adresse in B angeführt war. Die Jahresmiete wurde mit einer Zusatzvereinbarung auf 150.000 S (exklusive USt) reduziert. Beide Vereinbarungen wiesen die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer nicht gesondert aus. Für die Streitjahre 1992, 1993 und 1994 stellte A „Geldübernahmebestätigungen" bezüglich der jeweiligen Jahresbeträge erstmals unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer aus. Die jährliche Geldübergabe an A erfolgte in der Weise, dass sich dieser beim Steuerpflichtigen meldete und die „Miete" kurze Zeit danach entgegennahm. Die Wohnanschrift des A schien in der Zusatzvereinbarung und in den „Geldübernahmebestätigungen" nicht auf. Zudem war A am von Amts wegen von der Wohnanschrift B abgemeldet worden und laut Angaben der Kriminalpolizei bereits seit Juli 1988 „unbekannt verzogen".

Vorsteuerabzugsberechtigung

Nach der zwingenden Bestimmung des § 11 Abs. 1 UStG 1972 und 1...

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