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SWK 3, 20. Jänner 2002, Seite 69

Ergänzung der Information zu den Änderungen im Kommunalsteuergesetz ab 2002

(BMF) - Die Neuregelung der Arbeitskräfteüberlassung im Abgabenänderungsgesetz 2001 gilt erstmals für ab erfolgte Personalüberlassungen durch einen inländischen Überlasser.

Für die bis einschließlich erfolgten Personalüberlassungen bleibt der beschäftigende Unternehmer weiterhin Steuerschuldner, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld und der Fälligkeit. Maßgebend ist sohin, in welchem Kalendermonat die Personalüberlassung erfolgt.

Beispiel 1:

Wird das Gestellungsentgelt für eine im Dezember 2001 überlassene Arbeitskraft im Jänner 2002 vom Beschäftiger an den Überlasser bezahlt, ist der Beschäftiger Steuerschuldner und hat die Kommunalsteuer bis zu entrichten (Bemessungsgrundlage ist 70% des Gestellungsentgeltes).

Beispiel 2:

Erst für Überlassungen ab Jänner 2002 wird der inländische Überlasser Steuerschuldner. Bemessungsgrundlage ist der vom Überlasser jeweils für die Monate ab Jänner 2002 an die Arbeitskraft gewährte Arbeitslohn.

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