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SWK 3, 20. Jänner 2002, Seite 69

Der VwGH bleibt dabei: Umwandlung beendet ipso jure stille Gesellschaft

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , 97/13/0078, seine Auffassung bekräftigt, wonach die im Streitfall beschlossene verschmelzende Umwandlung einer AG auf ihren Hauptgesellschafter eine im Streitfall bestehende echte stille Beteiligung am Handelsgewerbe der übertragenden AG infolge Wegfalls des Vertragspartners und einer entgegenstehenden anderen Vereinbarung beendet. Der VwGH verweist auf sein Erkenntnis vom , 95/14/0053 und sieht unter der schon damals vorgenommenen Berufung auf Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 173, bzw. dem Verweis auf Straube, HGB I2, §§ 184, 185, Rz. 10, keinen Anlass, von der Rechtsansicht abzugehen, wonach der Wegfall des Geschäftsinhabers durch Umwandlung auf einen neuen Rechtsträger ipso jure zur Beendigung der stillen Gesellschaft führt, falls nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist. Der VwGH war daher (mangels entsprechender Hinweise des Beschwerdeführers) bedauerlicherweise einer Auseinandersetzung mit gegenteiligen Auffassungen (so z. B. Neuner, ÖStZ 1996, 69, Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung - Spaltung - Umwandlung, 131) und der gegenteiligen deutschen Judikatur enthoben.

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