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SWK 3, 20. Jänner 2002, Seite 58

Die Politiker-Pauschalierung

Werbungskostenpauschalierung ist nur für Kommunalpolitiker möglich

Gerhard Petschnigg

Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung haben seit 2001 die Möglichkeit, die Werbungskosten mit 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 6.000 S (ab 2002: 438 Euro) und höchstens 36.000 S (ab 2002: 2.628 Euro) jährlich pauschal zu berücksichtigen.

Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.

Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

Die Werbungskostenpauschalierung gilt nur für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung; für andere politische Funktionäre ist sie nicht anzuwenden.

Zu den Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung zählen beispielsweise der Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadträte, geschäftsführende Gemeinderäte, Gemeindevertreter, Bezirks- und Ortsvertreter, Bezirksvorsteher sowie deren Vertreter.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Pauschbetrages sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des am...

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