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SWK 3, 20. Jänner 2002, Seite 21

23. Erhebung der Steuer

• Veranlagung (1488-1493): Geltung der Vorschriften des Einkommensteuerrechtes

• Mindestkörperschaftssteuer (1494-1531)

- Nicht für Kapitalgesellschaften mit ausländischem Sitz - auch bei unbeschränkter Steuerpflicht oder inländischer Betriebsstätte (1500)

- Beginn: mit dem Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht (1504)

- Ende (1506-1510): mit Ende der unbeschränkten Steuerpflicht, Untergang der Rechtspersönlichkeit, Verteilung des Liquidationsüberschusses, Verteilung des Massevermögens (bzw. Rechtskraft des Beschlusses bei mangelndem kostendeckenden Vermögen) und mit jenem Datum, zu dem eine berechtigte Partei i. S. d. § 40 FBG den Antrag auf Löschung im Firmenbuch stellt bzw. die amtswegige Löschung eingeleitet wird - dient der Vermeidung langfristiger Vorschreibungen trotz Vermögenslosigkeit).

- Behandlung bei Organschaften (1519); bei Umgründungen nach dem UmgrStG geht die Verrechnung insoweit auf den übernehmenden Rechtsnachfolger über, als sich dies aus § 19 BAO oder § 9 Abs. 8 UmgrStG ergibt (1520)

- Sondererhebung bei der Privatstiftung (1522-1527)

- Erhebung bei beschränkter Steuerpflicht (1529-1531)

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