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ÖBA 6, Juni 2015, Seite 461

Zur Beurteilung einer Werbung als „irreführend“ iSd § 4 Abs 3 KapitalmarktG

§ 16 Z 3, § 4 Abs 3 2. Satz KMG; § 9 VStG; Prospekt RL 2003/71/EG; UGP-RL 2005/29/EG

Der VwGH deutet einen Vorrang der Prospekt RL gegenüber der UGP-RL als maßgebliche Unionsrechtsbestimmung für die Werbung für die von ihr erfassten Produkte an, lässt die Frage aber letztlich dahingestellt.

Die Maßfigur des § 4 Abs 3 KMG, wie er im Lichte der Prospekt-RL zu verstehen ist, ist die eines „vernunftbegabten, durchschnittlich gebildeten Anlegerinteressenten“, dh eines rechtsunkundigen „Kleinanlegers“ ohne vertiefte Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge (im Gegensatz zu einem qualifizierten Anleger). Die Beurteilung des Irreführungscharakters iSd Bestimmung hat daher an Hand eines durchschnittlichen Kunden, der an einer Geldanlage interessiert ist, zu erfolgen.

Ob eine Werbung irreführend nach § 4 Abs 3 zweiter Satz KMG ist, ist nach dem Gesamteindruck der strittigen Ankündigung zu beurteilen. Der Gesamteindruck ist nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, denn er kann schon durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, entscheidend geprägt werden. In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für s...

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