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12. Einlagen
• Sacheinlagen (674): Tausch gem. § 6 Z 14 lit. b EStG 1988, Anschaffungskosten: Gemeiner Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes; gilt nicht bei Einbringung und Abspaltung (678)
• Nutzungseinlagen haben nicht die Eigenschaft eines einlagefähigen Wirtschaftsgu-tes, daher keine Einlage und keine Erhöhung des Beteiligungsansatzes (679). Bei einer Nutzungsüberlassung über die Grenze ist im konzerninternen Dienstleistungsverkehr § 6 Z 6 EStG 1988 heranzuziehen (680)
• Verdeckte Einlagen (681-689). Mittelbare Einlagen: Zuschüsse der Großmuttergesellschaft an die Enkelgesellschaft sind Doppeleinlagen (690);
• ABC der Einlagen und Beiträge (695-714), z. B. anteilige Einlagen - Forderungsverzicht - verdecktes Grund- oder Stammkapital