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3. Einkommen
• Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich: Bei nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften (298); Ausgleichsverbote nach § 2 Abs. 2 a und b EStG 1988 (299, 300); besondere Verbote - z. B. IFB, Umgründung, bei Beteiligungen (302-308)
• Auslandsverluste sind auch bei DBA mit Befreiungsmethode ausgleichsfähig, soweit sie nicht im Ausland verwertet wurden. Freistellung von der Besteuerung in Folgejahren bei Verrechnung im Ausland nur, soweit der ausländische Verlustvortrag überstiegen wird (316-318)
• Verlustabzug bei Unternehmen mit Ausländereigenschaft nur subsidiär gegenüber dem Ansässigkeitsstaat. Ausnahme: Verwertung ist dort nicht möglich und DBA mit Diskriminierungsverbot; Erlass vom , AÖFV Nr. 291/1990 ist überholt (323, 324)
• Verlustvortrag für inländische Betriebsstätten deutscher Steuerpflichtiger schon vor In-Kraft-Treten des DBA Deutschland 2000 zu gestatten (325)
• Sonderfälle (327-331) - Betriebe gewerblicher Art - Versorgungsbetriebe - Schedulenbesteuerung
• Fälle der Liebhaberei (332-340), auch bei § 7-Abs.-3-Körperschaften; bei Einkunftsquellen außerhalb eines Versorgungsbetriebeverbundes Liebhabereiprüfung notwendig, z. B. bei Hallenbad (340)
• Doppelansässige Muttergesellschaften fallen nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 (351)