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ÖBA 6, Juni 2015, Seite 460

Zur Rückforderung doloser Überweisungen eines Bevollmächtigten

§§ 879, 1002, 1009, 1016, 1042, 1431 ABGB

Der Geschäftsherr muss sich Rechtshandlungen und Wissen seines Bevollmächtigten nur insoweit zurechnen lassen, als es sich im Rahmen der Vollmacht bewegt. Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist demgegenüber grundsätzlich nicht zuzurechnen (hier: Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten).

Aus den Entscheidungsgründen:

Klägerin und Beklagte sind Wohnungseigentümergemeinschaften, die beide den Hausverwalter H mit der Verwaltung ihrer Liegenschaft bevollmächtigt und beauftragt hatten.

Dieser Verwalter führte im Jahr 2007 zweimal zu Lasten eines Kontos der Beklagten Überweisungen für verwaltungsfremde Zwecke durch. Nachdem diese Vorgänge von der Beklagten entdeckt worden waren, versprach er die unverzügliche Rückerstattung des Geldes und zahlte die Fehlbeträge in der Folge in mehreren Raten auf das Konto der Beklagten zurück.

Eine Rückzahlungsrate, uzw in der Höhe des Klagsbetrags, zahlte H durch Überweisung aus einem von ihm verwalteten Baukostenkonto der Klägerin, allerdings im Namen seiner Hausverwaltung. Die Beklagte hegte bezüglich der Herkunft des Überweisungsbetrags keine Bedenke...

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