Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geschäftsführer: Haftung
• Da die Haftung nach § 9 BAO einer schadenersatzrechtlichen Haftung vergleichbar ist, aber keinen strafrechtlichen Vorwurf beinhaltet, hat die Behörde den Umstand, dass der Geschäftsführer in der Vergangenheit nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, nicht in ihre Überlegungen einzubeziehen. - (§ 9 BAO), (Abweisung)
()