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SWK 27, 20. September 2002, Seite 62

Geschäftsführer: Haftung

Da die Haftung nach § 9 BAO einer schadenersatzrechtlichen Haftung vergleichbar ist, aber keinen strafrechtlichen Vorwurf beinhaltet, hat die Behörde den Umstand, dass der Geschäftsführer in der Vergangenheit nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, nicht in ihre Überlegungen einzubeziehen. - (§ 9 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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