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SWK 27, 20. September 2002, Seite 61

Verdeckte Gewinnausschüttung

Die Mautbefreiung für die Benützung der Felbertauernstraße für Personenkraftwagen mit Osttiroler Kennzeichen stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, auch wenn an der Felbertauernstraßen AG das Land Tirol mit rund 35 % beteiligt ist, da der Vermögensvorteil aus der entsprechenden Mautbefreiung ausschließlich den Lenkern der entsprechenden Personenkraftwagen, S. 62nicht aber einem Anteilsinhaber entsteht. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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