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ÖBA 6, Juni 2015, Seite 458

Zur Behandlung einer Prozessfinanzierungsvereinbarung durch das Insolvenzgericht

§§ 84, 88, 89, 114, 116, 117 IO

Eine Prozessfinanzierungsvereinbarung ist im Allgemeinen nicht genehmigungspflichtig.

Nach tatsächlicher Schließung des Unternehmens ist § 117 IO unanwendbar. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so geht die in § 114 Abs 1 S 3 IO geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses nicht iSd § 90 S 1 IO auf das Insolvenzgericht über, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte „wichtige Vorkehrung“ nicht etwa zu genehmigen hat.

Dem Schuldner kommt in den Fällen des § 114 Abs 1 IO schon deshalb keine Rekurslegitimation zu, weil kein Beschluss zu fassen ist, gegen den rekurriert werden könnte.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde 2013 das Insolvenzverfahren als Konkursverfahren eröffnet. Am beantragte der Masseverwalter, gemäß § 114a Abs 2 letzter Satz IO festzustellen, dass das Unternehmen der Schuldnerin bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen war. Diesem Antrag entsprach das Erstgericht mit seinem Beschluss vom , der unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Am teilte der Masseverwalter dem Erstgericht mit, dass er beabsichtigt, eine Klage zur Geltendmachung ua eines Anfechtungsanspruchs über rund €...

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