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Zur Verteilung der Sachgefahr beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt
§§ 880a, 914, 915, 1063, 1295 ABGB
Zwar geht die Gefahr auch im Falle des Kaufs unter Eigentumsvorbehalt grundsätzlich mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über, sodass er den Kaufpreis auch dann zahlen muss, wenn die Sache nach der Übergabe untergeht oder gestohlen wird. Anderes gilt jedoch, wenn der Käufer der Verkäuferin auf deren Veranlassung den Auftrag erteilt, auf seine Kosten eine Sachversicherung zu deren Gunsten abzuschließen.
Auch der Garant ist nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn bereits feststeht, dass die gesicherte Forderung des Begünstigten nicht besteht; in diesem Fall wäre der Abruf der Garantie rechtsmissbräuchlich.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Erstbeklagte wollte bei einem Autohändler einen Lieferwagen erwerben. Zur Finanzierung füllte er ein dort bereitgehaltenes Formular der Klägerin aus, das mit „Ratenkaufvertrag Konsument“ überschrieben war. Darin wurden er als Käufer und die Klägerin als Verkäuferin bezeichnet, der Lieferwagen wurde als „Kaufgegenstand/Finanzierungsgegenstand“ genannt. In Punkt II. erteilte der Erstbeklagte der Klägerin den „unwiderruflichen Auftrag“, bei einem bestimmten Versicherungsunternehmen zu näher bezeichneten Bed...