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ASoK 3, März 2022, Seite 82

Zur Sozialwidrigkeit einer unbegründeten Entlassung

Ist die stigmatisierende Wirkung einer Entlassung zu berücksichtigen?

Conrad Greiner

Der vorliegende Beitrag untersucht, ob bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer unbegründeten Entlassung deren stigmatisierende Wirkung zu berücksichtigen ist.

1. Einleitung

Wird ein Arbeitnehmer in einem betriebsratspflichtigen Betrieb gekündigt, kann die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG). Dabei spielt die Möglichkeit, einen neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatz zu erlangen, eine entscheidende Rolle. Auch eine unbegründete Entlassung kann angefochten werden, „wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs. 3 [ArbVG] vorliegt“ (§ 106 Abs 2 ArbVG). Damit ist der allgemeine Entlassungsschutz als Ergänzung zum allgemeinen Kündigungsschutz konzipiert.

Während aber eine Kündigung das Arbeitsverhältnis grundsätzlich am 15. oder am Letzten eines Monats enden lässt, beendet eine Entlassung das Arbeitsverhältnis in der Regel mit sofortiger Wirkung. Es wäre daher möglich, vom Beendigungsdatum auf die Beendigungsart zu schließen. Erfährt der neue (potenzielle) Arbeitgeber, dass das vorangegangene Arbeitsverhältnis durch Entlassung beendet wurde, können sich dadurch die Arbeitsmarktchancen des betroffenen Arbeitnehmers ...

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