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SWK 27, 20. September 2002, Seite 729

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Werner Wiesner und Walter Schwarzinger

Zur Umwandlung einer IdH-Gesellschaft

UmS 127/ Am Handelsgewerbe der A-GmbH ist B mit Ausnahme einer nicht betriebsnot-

27/02: wendigen Liegenschaft und von Wertpapieren als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Fortsetzungsklausel beteiligt. Fällt die errichtende Umwandlung der A-GmbH im Hinblick auf URS 158 und URS 160 unter Art. II UmgrStG?

Antwort: Mit der seinerzeitigen Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft wurde ein Zusammenschluss i. S. d. Art. IV UmgrStG dahin gehend vollzogen, dass die A-GmbH ihren Betrieb und B Bargeld als Einlagen in die atypisch stille Mitunternehmerschaft übertragen haben. Damit wurde die A-GmbH einerseits zur Mitunternehmerin und hält andererseits durch Nichtansatz in der Zusammenschlussbilanz daneben sonstiges Vermögen in Form einer Liegenschaft und von Wertpapieren. Die errichtende Umwandlung beendet das atypisch stille Beteiligungsverhältnis nicht, da B an der durch die Umwandlung entstehenden Personengesellschaft atypisch still beteiligt bleibt. Die Umwandlung ist ungeachtet der atypischen stillen Mitunternehmerschaft steuerlich nicht als Einbringung umzudeuten, die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Umgründungsfigur ist vielmehr auch steuerlich pr...

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