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SWK 27, 20. September 2002, Seite 723

Neue Strategie der EU-Kommission zur KFZ-Besteuerung

Organe der Sparkasse sind gemäß § 14 Sparkassengesetz (SpkG) der Vorstand und der Sparkassenrat. Gemäß § 17 Abs. 1 SpkG hat der Sparkassenrat die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen. Gemäß § 17 Abs. 4 SpkG können dem Sparkassenrat Maßnahmen der Geschäftsführung nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Sparkassenrates oder eines dazu gemäß § 18 Abs. 5 SpkG bestimmten Ausschusses durchgeführt werden dürfen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der zu § 109 a EStG 1988 ergangenen Verordnung unterliegen Leistungen als Aufsichtsrat, Verwaltungsrat und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen der Mitteilungspflicht nach § 109 a EStG 1988.

Im SpkG ist die Funktionstrennung zwischen dem Vorstand als geschäftsführendem und dem Sparkassenrat als dem diesen überwachenden Organ der Sparkasse klar umschrieben. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen unterliegen daher Mitglieder eines Sparkassenrates mit ihren für ihre Funktionsausübung bezogenen Entgelten und Kostenersätzen der Mitteilungspflicht nach § 109 a EStG 1988. Dies gilt auch in Fällen, in denen Mitglieder eines Sparkassenrates in Angelegenheiten tätig werden, die der Zustimmung de...

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