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SWK 27, 20. September 2002, Seite 16

Scheidungsvergleich über Ehewohnung

Scheidungsvergleich über Ehewohnung (§ 15 Abs. 1 GGG)

Die Gerichtsgebühren werden bei Übertragung von Liegenschaften nach dem Einheitswert bemessen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Liegenschaft selbst das Ziel des Begehrens bzw. der in einem Vergleich begründeten Leistungsverpflichtung ist (wenn also ein Ehegatte seinen Hälfteanteil an den anderen überträgt). Wird aber in dem Scheidungsvergleich vereinbart, dass die Wohnung verkauft und der Verkaufserlös nach Tilgung der Schulden aufgeteilt wird, dann ist die Gebühr vom angegebenen Wert der Wohnung zu bemessen ().

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