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Zum Rücktritt gemäß § 21 IO im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
§§ 294, 863, 914, 1063 ABGB; §§ 21, 46, 60, 152b, 171, 174 IO; §§ 128, 161 UGB
Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann und muss der Schuldner selbst Eintritt oder Rücktritt nach § 21 IO erklären. Einer Genehmigung des Sanierungsverwalters bedarf der Rücktritt von, nicht aber der Eintritt in Verträge, es sei denn, die Eintrittserklärung würde nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören. Die Bestimmung des § 21 IO ist auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt anwendbar. Vor Kaufpreiszahlung haben weder Verkäufer noch Käufer den Vertrag vollständig erfüllt.
Wurde der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits nicht vollständig erfüllte Vertrag bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens weder vom Insolvenzverwalter (dem eigenverwaltenden Schuldner), dem keine Frist gemäß § 21 Abs 2 IO gesetzt wurde, noch vom anderen Teil beendet und wurde auch kein Eintritt gemäß § 21 IO erklärt, so können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die beiderseitigen Rechte aus dem noch aufrechten Vertrag – auch im Fall eines Sanierungsplans – mit ihrem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden.
Aus der Begründung:
Die Klägerin produziert und verkauft Warmwasserstationen. Sie unterhielt mit der D W GmbH & Co KG („KG“...